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Vorrangige Leistungen

Was sind vorrangige Leistungen?

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind grundsätzlich nachrangig, sofern der monatliche Bedarf durch andere vorrangige Leistungen (§12a SGB II) gedeckt werden kann. Eine entsprechende Leistungsberechtigung auf solche vorrangigen Leistungen (Aufstellung unten stehend) muss daher vorab geprüft werden.

Vorrangige Leistungen sind damit Zahlungen anderer Behörden oder Stellen, die die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch nach dem SGB II:

  • ggf. vollständig ausschließen oder durch ihre Höhe vermeiden,
  • zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigen oder verkürzen (durch Anrechnung der Leistung entfällt die Hilfebedürftigkeit) oder zumindest mindern (durch Anrechnung der Leistung wird die Hilfebedürftigkeit/der Anspruch nach dem SGB II reduziert).

Diese Leistungen müssen vorrangig von Ihnen in Anspruch genommen werden; die hierfür erforderlichen Anträge sind von Ihnen selbst zu stellen. Bei der Inanspruchnahme bzw. Beantragung dieser Leistungen besteht kein Wahlrecht.

 

Beispiele für vorrangige Leistungen

Nachfolgend einige Beispiele für vorrangige Leistungen: