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Einmalige finanzielle Leistungen


Zu den einmaligen Leistungen zählen:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Diese Leistungen nach § 24 SGB II werden nicht vom Regelbedarf (Bürgergeld) umfasst und daher gesondert erbracht.

Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann daher auch bestehen, wenn Sie durch Einkommen oder Vermögen zwar Ihren laufenden Lebensunterhalt sicherstellen können (und somit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben), jedoch den einmaligen Bedarf nicht finanzieren können.

Bitte beachten Sie, dass für Ersatzbeschaffungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.

Im Einzelfall kann auf Antrag auch ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf gewährt werden.