Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose
Sozialer Arbeitsmarkt (§§ 16e, 16i SGB II)
Unter dem Titel MitArbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesamtkonzept zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt.
Als Teil dieses Konzepts schafft das Teilhabechancengesetz mit zwei neuen Fördermöglichkeiten im SGB II neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Mit der Veröffentlichung am 20.12.2018 im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft.
Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt"
Teilhabechancengesetz § 16i SGB II
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit dem neuen § 16i SGB II das Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt.
Zielgruppe
Dieses Instrument richtet sich an Personen, die über 25 Jahre alt sind, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig waren.
Abweichend können erwerbsfähige Personen, die in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, gefördert werden, wenn diese in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX sind.
Umsetzung des Instruments
Damit die genannten Personengruppen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, können einstellende Unternehmen mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt gefördert werden: In den ersten beiden Jahren erfolgt der Zuschuss in Höhe von 100 Prozent des Mindestlohns (zzgl. pauschalierter Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung). Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Die Förderung dauert maximal 5 Jahre. Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen.
Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden. Im Rahmen der Förderung erfolgt eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Sogenannte "Coaches" unterstützen die ehemaligen Langzeitarbeitslosen dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen und das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren.
Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen"
Teilhabechancengesetz § 16e SGB II
Der bestehende § 16e SGB II wird mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
Zielgruppe
Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten und seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Umsetzung des Instruments
Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Im ersten Jahr erfolgt eine Förderung in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (zzgl. pauschalierter Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung). Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Arbeitsverhältnis ist für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu begründen.
Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung ("Coaching"). Ebenso können Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Regelinstrument bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden.
Weitere Informationen zum Sozialen Arbeitsmarkt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales