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Einführung des Schlichtungsverfahrens im Jobcenter zum 01. Juli 2023

Das Schlichtungsverfahren nach § 15a Sozialgesetzbuch II (SGB II) dient der einvernehmlichen Lösung bei Meinungsverschiedenheiten zum Kooperationsplan

©123.rftFoto: Query Mark

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen. Die Schlichtungsstelle ist eine unbeteiligte und unparteiische Einrichtung im Jobcenter.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit sollen ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

Das Schlichtungsverfahren kann auf Verlagen des Jobcenters, der leistungsberechtigten Person oder beider Seiten eingeleitet werden. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens sind beide Parteien anzuhören. Die Verantwortung für die Lösungsfindung obliegt allen Beteiligten. Den gemeinsamen Lösungsvorschlag haben beide Parteien zu berücksichtigen und in den Kooperationsplan einzubeziehen.

Weitere Informationen können Sie dem Flyer entnehmen. Auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/Buergergeld/buergergeld.html) und der Servicestelle SGB II (https://www.sgb2.info/DE/Themen/Buergergeld/buergergeld-faq-art.html) sind umfangreiche Informationen zum Bürgergeld zusammengestellt.